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MC4 crimpfreie Steckverbinder 1 Buchse + 1 Stift PV-Stick
Schneller ist besser! Das gilt auch für die Verkabelung von Solaranlagen. Die griffigen Steckverbinder der Firma Weidmüller liegen auch bei frostigen Temperaturen gut in der Hand und lassen sich ganz ohne Crimpwerkzeug blitzschnell und einfach installieren. Die "PUSH IN" - Technologie ermöglicht sichere Verbindungen mit wenigen Handgriffen: Stecken, drehen, Strom!
Vorteile
- Sie können auf Crimpontakte und das entsprechende (teure) Werkzeug verzichten und vermeiden Konfektionsfehler
- Das spart bis zu 50 % Zeit bei der Installation - ohne Einbußen bei der Qualität
- MC4 kompatibel
- Steckverbinder sind TÜV-zugelassen und entsprechen der IEC 62852
- Ergonomisches, preisgekröntes Design
- Derzeit schnellster PV-Steckverbinder
- Sicheres Verrasten
- Montage ohne Werkzeug!
Technische Daten:
Nettogewicht: 31,94 g
Dauergebrauchstemperatur min.: -40 °C
Dauergebrauchstemperatur max.: 85 °C
Bemessungsspannung: 1500 V DC (IEC)
Bemessungsstrom: 30 A
Kabeldurchmesser außen max.: 7,5 mm
Kabeldurchmesser außen min.: 5,5 mm
Kabeltyp: 2 Pfg1169/08.07 / EN50618:2014
Leiteranschlussquerschnitt max.: 6 mm2
Leiteranschlussquerschnitt min.: 4 mm2
Verschmutzungsgrad: 3 (2 innerhalb des abgedichteten Bereiches)
Schutzart: IP65, in geschlossenem Zustand, IP2x offen, IP67, IP68
*0% Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG kann bestimmte Ware mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % verkauft werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine solche Ware mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0% abschließen, bestätigen Sie durch den Vertragsschluss ausdrücklich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind: a. Sie sind Betreiber der Photovoltaik-Anlage und b. Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert. c. Sie bestätigen mit Vertragsschluss, dass entweder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt bzw. betragen wird oder bei höherer Bruttoleistung der Photovoltaikanlage die unter Ziffer a. und b. genannten Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind. Da zu der neuen Gesetzeslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entwickelt wurde, erklären Sie mit Vertragsschluss rein vorsorglich, uns bei Bedarf etwaig noch benötigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG zur Verfügung zu stellen.