Zum 1.1.2023 ist ein Gesetz beschlossen worden, das den Kauf von Photovoltaikanlagen für Privatkunden* vergünstigt. Konkret geht es dabei um die Einsparung des Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersatz.
Alle wichtigen Komponenten
(siehe unten) wurden von uns bereits auf an die Regelung angepasst
(MwSt. herausgerechnet) und werden auf Ihrer Rechnung mit 0 %
ausgewiesen!
Gedacht ist diese Befreiung für Anlagen in Wohnungsnähe.
Netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebunde stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) unterliegen dem Nullsteuersatz. Ebenso begünstigt sind sogenannte Hybridmodule, die sowohl Strom als auch Warmwasser produzieren.
Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich
eingebaute Speicher) unterliegen "wesentliche Komponenten" dem
Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren
Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von
PV-Anlagen liegt.
Zu den wesentlichen Komponenten gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten, wie z.B.:
Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
In der Nähe der genannten Wohnungen/Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage, insbesondere wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende Gebäude befindet (z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Zusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex).
Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken), handelt es sich insgesamt um ein begünstigtes Gebäude, wenn dieses flächenmäßig überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Überwiegt der Anteil der schädlichen Nutzung, unterliegt die Lieferung insgesamt dem Regelsteuersatz.
Sie können hier eine PDF herunterladen und uns diese per Mail an info@solardirekt24.de zusenden.
Dort bestätigen Sie zum einen, dass Ihre Anlage in wohnungsnähe
errichtet wurde und Sie frühestens zum 1.1.2023 in Betrieb genommen
wird.
Schreiben Sie am besten auch noch in den Betreff der Mail etwas Eindeutiges wie "Mehrwertsteuer 2023" und Ihre Bestellnummer.
Einfach Ausdrucken, ausfüllen und uns dann ein Foto/Scann schicken.
Sie können ganz normal jetzt die Ware kaufen.
Wir möchten Sie an dieser Stelle darum bitten, keine Mischbestellungen aufzugeben.
Wenn Sie weiteres Zubehör bestellen möchten, machen Sie bitte eine separate Bestellung.
Nach Bestellung senden Sie uns bitte die PDF-Datei zu.
Sollten wir die PDF-Datei nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bestellung erhalten, sind wir berechtigt, die MwSt. nachzufordern.
Derzeit gehen wir von einem deutschen Gesetz aus, deshalb muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland sein.
PDF-Dokument: Befreiung der MwSt nach § 12 Abs. 3 UStG - PV-Anlagen - Hier klicken
*Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer PV-Anlage. Betreiber der PV-Anlage sind die natürlichen Personen, juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als Betreiber im MAStR registerpflichtig sind. Die tatsächliche Registrierung im MAStR (z.B. im Falle von Balkonkraftwerken) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich.