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SUNCLIX Steckverbinder PV-CF-S 2,5-6 mm² (-) - Montage ohne Werkzeug!
Schneller ist besser! Das gilt auch für die Verkabelung von Solaranlagen. Die griffigen Steckverbinder der Firma Phoenix Contact liegen auch bei frostigen Temperaturen gut in der Hand und lassen sich ganz ohne Crimpwerkzeug blitzschnell und einfach installieren.
Vorteile
- Sie können auf Crimpkontakte und das entsprechende (teure) Werkzeug verzichten und vermeiden Konfektionsfehler
- Das spart bis zu 50 % Zeit bei der Installation - ohne Einbußen bei der Qualität
- Passend für SMA Wechselrichter
- Steckverbinder sind TÜV-zugelassen und entsprechen der IEC 62852
- Sicheres Verrasten
- Montage ohne Werkzeug!
Technische Daten
Produktmerkmal |
DC-Steckverbinder, 1-poliger Stift (-) |
Anschlussart |
Federkraft |
Kontaktart |
Stift |
Polzahl | 1 |
Kopf GRP |
Kabelverschraubung |
Breite |
18,6 mm |
Höhe |
26,4 mm |
Länge |
58,3 mm |
Bemessungsstrom |
40 A / 35 A (gemäß IEC 62852:2014-11) |
Bemessungsspannung |
1100 V |
Schutzklasse |
II |
Aderquerschnitt min. |
2,5 mm |
Aderquerschnitt max. | 6,0 mm |
Kabeldurchmesser |
5,5 mm ... 8mm |
Abisolierlänge der Einzelader |
15 mm |
Anzugsdrehmoment |
2 Nm ±0,1 Nm |
Umgebungstemperatur (Betrieb) |
-40 °C ... 85 °C (in Abhängigkeit der Derating-Kurve) |
Umgebungstemperatur (Montage) | -5 °C ... 50 °C |
Grenztemperatur GRP |
110 °C |
Steckkraft |
45 N ±10 N |
Schutzart |
IP66 / IP68 |
Kontaktmaterial |
Cu-Legierung versilbert |
Brennbarkeitsklasse nach UL 94 |
V0 |
Halogenfreiheit |
ja |
*0% Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG kann bestimmte Ware mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % verkauft werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine solche Ware mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0% abschließen, bestätigen Sie durch den Vertragsschluss ausdrücklich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind: a. Sie sind Betreiber der Photovoltaik-Anlage und b. Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert. c. Sie bestätigen mit Vertragsschluss, dass entweder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt bzw. betragen wird oder bei höherer Bruttoleistung der Photovoltaikanlage die unter Ziffer a. und b. genannten Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind. Da zu der neuen Gesetzeslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entwickelt wurde, erklären Sie mit Vertragsschluss rein vorsorglich, uns bei Bedarf etwaig noch benötigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG zur Verfügung zu stellen.