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Sicherheits-Schütz für REC BMS Tyco EV200ADANA - 48 V / 500A
DC Lastrelais, Schütz für Anwendungen in der Elektromobilität, sowie verwendbar als Trennrelais zwischer Batteriespeicher und Wechselrichter. Der Schütz ist für den Fall der Überladung als auch der Erschöpfung der Batterien geeignet. Falls das Übermitteln der Signale die bevorstehende Überladung bzw. Erschöpfung nicht aufhält, wird der Schütz geöffnet.
Vorteile Tyco EV200ADANA Schütz:
- Zu den Anwendungen gehören u. a.: Trennung von Leistungs- und Steuerstromkreis bei Motoren, Stromkreisschutz, Sicherheit bei Industrieanlagen sowie die Schaltung/Umschaltung von Fahrzeugbatterien
- Kompaktes Gehäuse
- Luftdicht und eigensicher
- Maximale Nennspannung: 900 Vdc
Technische Daten
Model |
EV200ADANA |
Haltestrom Spule | 30mA @ 48V |
Steuerspannung Spule | 32 - 95 V |
Max. Strom | 500 A |
Max. Spannung | 900 Vdc |
Kontaktform | NO |
Anschlussgewinde | 2 x M8 |
Maße (H x B) | 73 x 80 mm |
*0% Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG kann bestimmte Ware mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % verkauft werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine solche Ware mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0% abschließen, bestätigen Sie durch den Vertragsschluss ausdrücklich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind: a. Sie sind Betreiber der Photovoltaik-Anlage und b. Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert. c. Sie bestätigen mit Vertragsschluss, dass entweder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt bzw. betragen wird oder bei höherer Bruttoleistung der Photovoltaikanlage die unter Ziffer a. und b. genannten Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind. Da zu der neuen Gesetzeslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entwickelt wurde, erklären Sie mit Vertragsschluss rein vorsorglich, uns bei Bedarf etwaig noch benötigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG zur Verfügung zu stellen.