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Heitronic 45608 wasserdichter Kabelverbinder 3-polig IP68
Der wasserdichte 3-polige Kabelverbinder eignet sich als Verbindungs- oder Reparaturverbinder für eine schnelle Verbindung von Erdkabeln, Gummikabeln oder Versorgungskabeln. Geeignet für Kabel von 7 bis 13mm und Spannungen bis 230V. Die Verwendung erfolgt ohne Gießharz, der Verbinder kann jederzeit wieder geöffnet und geschlossen werden. Beständig gegen Frost und die meisten (in Böden vorkommenden) Säuren.
Vorteile:
- Schutzart IP68 für Wassertiefen bis 1 Meter.
- Frostsicher
- Schnelles Verbinden von Versorgungskabeln
- Kabeldurchführung von 7 bis 13mm
- Flammwidrig
- Für den Außenbereich
Technische Daten:
Kategorie | Kabelverbinder |
Stecker-Ausführung: | gerade |
Material | Kunststoff, Kupfer, Silikon |
Farbe | schwarz |
CE | ja |
Spannung bis: | 230 V |
Schutzart: | IP68 |
Länge: | 100,0 mm |
Breite: | 23,5 mm |
Höhe: | 26,0 mm |
Gewicht: | 38g |
*0% Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG kann bestimmte Ware mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % verkauft werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine solche Ware mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0% abschließen, bestätigen Sie durch den Vertragsschluss ausdrücklich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind: a. Sie sind Betreiber der Photovoltaik-Anlage und b. Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert. c. Sie bestätigen mit Vertragsschluss, dass entweder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt bzw. betragen wird oder bei höherer Bruttoleistung der Photovoltaikanlage die unter Ziffer a. und b. genannten Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind. Da zu der neuen Gesetzeslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entwickelt wurde, erklären Sie mit Vertragsschluss rein vorsorglich, uns bei Bedarf etwaig noch benötigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG zur Verfügung zu stellen